26 Bauvertrag & Bauabwicklung
Die Übernahme der Bauleistung
Bei Bauleistungen muss der Übergeber (Bauunternehmer) ein Zeichen
setzten (Übergabe durch Zeichen; § 427 ABGB). Weitere gesetzliche Regelung, wie
die Übernahme durch den AG konkret vonstattengehen muss, gibt es nicht.
Den Regelungen der ÖNORM B 2110 kommt daher Bedeutung zu. Nach
Fertigstellung der Leistung (des Werks) hat der Werkunternehmer (Auftragnehmer)
dem Werkbesteller (Auftraggeber) die Leistung zu übergeben. Das erfolgt mit der
Fertigstellungsmitteilung. Daraufhin hat der AG die Leistung zu übernehmen; er
darf die Übernahme nur in begründeten Fällen verweigern. Übernimmt der AG die
Leistung trotz Mängel, hat er das Recht, seine Leistung (die Bezahlung) bis zu
Mängelbehebung zu verweigern. Übernimmt der AG unbegründet die Leistung nicht,
befindet er sich im Annahmeverzug.
Die ÖNORM B 2110 fasst den Übernahmeprozess, beginnend mit dem Setzen
des Zeichens (Fertigstellungsmeldung) bis zur rechtlich bedeutsamen Erklärung
der Übernahme durch den AG, unter der Überschrift "Übernahme"
zusammen. Die Erklärung der Übernahme oder der Verweigerung schließt den
Übernahmeprozess ab. Bei begründeter Verweigerung der Übernahme muss nach
Beseitigung der hindernden Gründe vom AN der Übernahmeprozess mit einer
neuerlichen Fertigstellungsmeldung wieder gestartet werden.
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Beitrag vom 30.06.2024, aktualisiert 15.08.2024
Die Bauwirtschafts- und Bauvertragsserie
Bauvertrags und Nachtragsmanagement (2023)
(Keine) Mehrkostenforderungen beim
Bauvertrag (2021)
Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B
2061 (2020)
Alle Bücher im Überblick finden Sie unter Publikationen
Wegen der Bedeutung der Übernahme hat die Geschäftsstelle Bau (WKO) den Bau-Knowhow-Folder neu aufgelegt (Verfasser Andreas Kropik). Die wichtigsten Punkte sind darin kurz und prägnant zusammengefasst: Download Folder … (.pdf). Download der Mustertexte sie nachfolgend.
Zu diesem Thema ist auch ein Video-Tutorial verfügbar (YouTube;
beachten Sie die Datenschutzregelungen auf der Fremden Seite: Zum Videobeitrag auf YouTube ... . Eine Darstellung
aller WEBINARE (Tutorials) finden sie unter dem Link WEBINARE.
Ausführlich und mit
zusätzlichen Mustertexten ist die Übernahme im Buch Kropik, Bauvertrags- und
Nachtragsmanagement erläutert (samt Erläuterung und Kommentar der ÖNORM
B 2110 / B 2118 Ausgabe 2023). Die Regelungen zur Übernahme dürfen nicht
isoliert betrachtet werden. Sie berühren auch andere Rechtsbereiche bzw Regelungen der
ÖNORM – Gewährleistung, Vorbehalt bei der Schlussrechnung, Rechnungslegung,
Sicherstellung nach § 1170b ABGB, Zurückbehaltungsrecht usw.
Die im Folder abgedruckten Mustertexte und Formulare liegen zum Download bereit: Download Mustertexte … (.docx). (Hinweis: Über das oben zitierte Buch ist der Download von knapp 100 Mustertexten möglich!)
Zum Abschluss noch eine aktuelle relevante Judikatur:
Leitsatz OGH 15.2.2024, 8 Ob 114/23g (zitiert aus ecolex 2024/272)
1. Die
Übernahmefiktion nach Pkt 10.2.2. der ÖNORM B 2110 gilt selbst dann, wenn
Mängel vorliegen, die den schweigenden Auftraggeber nach Pkt 10.5.1 der ÖNORM
B2110 berechtigen würden, die Übernahme zu verweigern, zumal er solche Mängel
bei der Übernahme substantiieren müsste. Unterlässt er dies, treten die
Rechtsfolgen der Übernahme ein.
2. Eine Berufung auf
mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen Verbesserungsverzugs setzt voraus,
dass der Werkbesteller die Verbesserung ernstlich geltend macht. Andernfalls
kann eine Zurückbehaltung des Werklohns den sie rechtfertigenden Zweck, nämlich
den Auftragnehmer durch finanziellen Druck zur umgehenden Verbesserung zu
bestimmen, nicht erfüllen. Die Fälligkeit des Werklohns wird bei Fehlen eines
weiter verfolgten Erfüllungsanspruchs nicht mehr hinausgeschoben.
Quicklinks
(tw Kostenlose)
WEBINARE. Weitere Informationen …
Eine Tool-Sammlung stellt nützliche Hilfen,
zB für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung. Ein für
alle Branchen (Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist ebenfalls verfügbar.