Publikationen von Andreas Kropik
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Bücher

Die Bauwirtschafts- und Bauvertragsserie ist seit September 2023 mit der Neuauflage von "Bauvertrags- und Nachtragsmanagement" komplettiert!

Kostenrechnung ǁ Baukalkulation ǁ K-Blätter ǁ Detailkalkulation ǁ wirtschaftliche Zusammenhänge ǁ Gestaltung des Bauvertrags ǁ Leistungsabweichungen ǁ Berechnungsmethoden, -modelle und -ansätze ǁ  ÖNORM B 2110 kommentiert; Kommentar ÖNORM B 2110 ǁ ÖNORM B 2118 kommentiert ǁ Nebenleistungen   Abrechnung  ǁ Regierechnung ǁ besondere Anforderungen bei Verbrauchergeschäften   Prüf- und Warnpflicht ǁ Dokumentation ǁ Übernahme der Bauleistung ǁ Terminplanung ǁ Gewährleistung ǁ relevante Rechtsbereiche kommentiert (ABGB, UGB, KSchG) ǁ viele Beispiele ǁ Anwenderhinweise und Mustertexte ǁ
 

 


Ein YouTube Videokanal ist eingerichtet (seit 01.04.2024). Erklärungen zur Kalkulation, zu Vertrags- und Nachtragsthemen sind bzw werden Inhalt der veröffentlichen Webinare sein. Weiter …


 

Kropik, Bauvertrags- und Nachtragsmanagement (2023)

 

Format 17 × 24 cm, 1112 Seiten
Eigenverlag 2023
ISBN 978-3-950-42983-1

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Kropik, (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021)

 

Format 17 × 24 cm, 1012 Seiten
Eigenverlag 2021
ISBN
978-3-950-42982-4

Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit

 


Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020)

 

Format 17 × 24 cm, 816 Seiten;
Eigenverlag, 2020,
ISBN 978-3-950-42981-7

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Eine Bestellung der oben vorgestellten Bücher ist mit dem Bestellformular (.pdf) oder einfach mittels Mail unter Angabe Ihrer Daten (Buchtitel, Rechnungsempfänger bzw Lieferadresse) an bestellung@bw-b.at möglich.

 

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U1 Buch GU SU 2019Kropik / Wiesinger: Generalunternehmer und Subunternehmer in der Bauwirtschaft

4. Auflage, 2019, Austrian Standards plus Publishing

Format: 17 x 24 cm

ISBN 978-3-85402-380-7

Aus wirtschaftlicher Sicht ist ein Einsatz von Subunternehmern bei der Bauprojektabwicklung praktisch unabdingbar. Der Gesetzgeber hat die komplexe Materie des Einsatzes von Subunternehmern und Subunternehmerketten in den letzten Jahren durch zahlreiche Bestimmungen speziell für Subunternehmer straff geregelt, um etwa sozialbetrügerischen Aktivitäten vorzubeugen. Nur die Kenntnis dieser in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen sehr verstreuten Regelungen schützt die Vertragspartner vor unliebsamen Überraschungen

Auch als E-Book (ISBN 978-3-85402-381-4) erhältlich.

Zur Buchbesprechung und Bestellmöglichkeit auf AS+

Downloads: Muster Auftragsverhandlungsprotokoll (.docx) und Checkliste Unternehmereignung (.docx)


Kropik [Hrsg]: Vergütungsänderung bei Kostenveränderungen im Bauwesen
Insbesondere nach der ÖNORM B 2111 –
Umrechnung veränderlicher Preise von Bauleistungen (Ausgabe 2007)

Autoren: Peter Scherer, Andreas Kropik ua.
Österr. Normungsinstitut, 1. Auflage 2007; ISBN 978-3-85402-097-4; Format: 17 x 24 cm, 260 Seiten
Zur Buchbesprechung und Bestellmöglichkeit auf AS+

Preisumrechnung im Internet: preisumrechnung.at
Das Thema Preisumrechnung ist umfassend und aktuelle im Buch "(Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag" behandelt.

Kropik: Mängel in Angeboten für Bauleistungen und ihre Behebbarkeit
Österr. Wirtschaftsverlag, 2. völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2001
ISBN 3-85212-112-4; Format: 16,7 x 24 cm, 272 Seiten

Nicht mehr lieferbar! Eine Kopie im Format PDF kann gegen einen Unkostenbeitrag von € 25 + Ust bezogen werden. Bitte richten Sie ihre Anfrage an bestellung@bw-b.at.




Beiträge in Sammelwerken und Festschriften

Kropik in Straube/Aicher (Hrsg):

Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht II

Manz Verlag - lfd aktualisiert,

ISBN 978-3-214-08901-6,


 

Hinweis: Loseblattsammlung

Information zum Werk


Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg):

Bundesvergabegesetz 2018

Verlag Österreich

3. Auflage – lfd aktualisiert, 3494 Seiten

ISBN: 978-3-7046-8393-9

Information zum Werk


 

·       Kropik,
Wann gilt ein Terminplan als grob über den Haufen geworfen?
in: "Aktuelle Entwicklung in Baubetrieb, Bauwirtschaft und Bauvertragsrecht 50 Jahre Institut für Baubetrieb und Bauwirtschaft TU Graz", Springer Vieweg, Wiesbaden, 2019, ISBN: 978-3-658-27430-6, S. 277 - 285.

Inhaltliche Information zum Thema …

 

·       Kropik in " Festschrift Georg Karasek", Clemens M. Berlakovits; Wolfgang Hussian; Andreas Kletecka (Hrg.); MANZ Verlag Wien, 2018; ISBN: 978-3-214-17101-8

Die Baukalkulation

Information des MANZ Verlages

 

·       Kropik / Gallistel  in  "Festschrift zum 60.Geburtstag von Univ.-Prof.Dr.-Ing. Christoph Motzko", J. Fenner (Hrg.); herausgegeben von: Technische Universität Darmstadt; Eigenverlag, Darmstadt, 2017,  ISBN: 978-3-941925-29-8, S. 435 - 450.

Die Ansprüche des Auftragnehmers bei Störungen der Leistungserbringung in Österreich im Vergleich zur deutschen Judikatur zu Behinderungsschäden

 

·       Kropik in: 20 Jahre Bauen und Gestalten Fachartikelsammlung des FH CAMPUS Wien; Band 15

Die Kostenremanenz – Ursachen und ihre Bedeutung im gestörten Bauablauf

Siehe dazu Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061

·       Kropik in: Festschrift anlässlich des 60. Geburtstag von Univ.-Prof. DI Dr Arnold Tautschnig


Die ÖNORM B 2061 im Licht der modernen Kostenrechnung


Die ÖNORM B 2061, Preisermittlung für Bauleistungen, liegt mit Ausgabe 1999 vor. Nach ihrer Vorbemerkung enthält sie Richtlinien für die Ermittlung der Preise von Bauleistungen sowie für die Darstellung der Kalkulation. Sie soll auch, siehe Abschnitt 1 "Anwendungsbereich", als Grundlage für die Überprüfung der Angemessenheit der Preise im Sinne der ÖNORM A 2050 oder A 2051 dienen, was wohl auch das Bundesvergabegesetz betrifft. Damit ist sie ein mächtiges Instrument, entscheidet doch die Kalkulation, ihre Darstellung und die Begründung der Preise darüber, ob ein Angebot die vertiefte Angebotsprüfung besteht oder der Gefahr des Ausscheidens ausgesetzt ist.
Die ÖNORM B 2061 bildet kein gesamtheitliches Kostenrechnungsschema ab. Ihre Vorgaben entsprechen einer Endkostenträgerrechnung. Ist diese normiert, müsste sich der Aufbau der Kostenrechnung danach richten. Die ÖNORM B 2061 steht aber auf einem Stand der Kostenrechnung, der der modernen Kostenrechnung nicht entspricht. Sie bildet eine Zuschlagskalkulation in eindimensionaler Form ab, in der alle Gemeinkosten im Geschäftsgemeinkostenzuschlag abgebildet werden sollen. Unabhängig vom Ressourcenverbrauch, sollen die Gemeinkosten nach dem Wert der direkten Kosten (Einzelkosten) verteilt werden. Das unabhängig davon, ob eine Leistung die Gemeinkosten stark oder schwach beansprucht. Auch das was unter Gemeinkosten verstanden werden soll, ist eng ausgelegt und steht so im Konflikt damit, dass als einziger Zuschlag nur jener für Geschäftsgemeinkosten in Frage kommt.

Der Artikel (.pdf)

Siehe dazu Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061

 

·       Kropik in: "Festschrift anlässlich des 60. Geburtstages von Univ.-Prof.Dr.-Ing.-Josef Zimmermann", Technische Universität München

Der Detailpauschalvertrag – eine systematische Behandlung möglicher Leistungsabweichungen

Siehe dazu den Beitrag in der Infobox!

 

·    Kropik in: "Festschrift anlässlich des 60. Geburtstages von Univ.Prof. Dr. Ing. Rainer Schach", issued by Technische Universität Dresden; Technische Universität Dresden, Dresden, 2011, ISBN: 978-3-86780-224-6, Seiten 275 – 281

Zur Frage der Preisangemessenheit von Baupreisen am Beispiel der österreichischen Vergabejudikatur

Zusammenfassung: Wie die Ausführungen zeigen, ist die Judikatur zur Frage, wie eine Preisangemessenheit festzustellen ist und welche Gründe für die Nachvollziehbarkeit sprechen, im Detail unterschiedlich. Das wohl auch deshalb, da jeder Fall als Einzelfall mit individuellen Gegebenheiten zu betrachten ist. Im Grundsatz geht es bei der Argumentation eines Preises immer darum, ob er betriebswirtschaftlich erklärbar ist und ob im Detail insbesondere nachgewiesen werden kann, ob die direkt zuordenbaren Kosten enthalten sind.
Besonderes Augenmerk wird dabei häufig auf die Mittellohnpreiskalkulation gelegt und geprüft, ob auch alle sozialrechtlichen Komponenten entsprechend kalkuliert sind. Kann das ein Bieter nicht nachweisen, und seien die Differenzen, die er nicht nachweisen kann, auch sehr gering, so ist das Angebot hochgradig ausscheidungsgefährdet. Allerdings, so zeigt uns die Judikatur, hilft manchmal auch entsprechende Fantasie bei der Begründung der angebotenen Preise. Mit Rabatten von Lieferanten, Baustoffe die auf Lager liegen, Markteintrittsgründen usw. kann die Erklärbarkeit des Preises durchaus betriebswirtschaftlich und nachvollziehbar argumentiert werden. Verpönt, und meist mit dem Ausschluss des Angebotes bestraft, sind nichtssagende Erklärungen wie zum Preis zu stehen, es entspreche firmeninternen Erfahrungswerten oder ähnliches. Wenn der Bagger, um den kalkulierten Leistungsansatz rechtfertigen zu können, 10-mal pro Minute um 180° Grad schwenken müsste, oder die Reinigungskraft mit ihrem Besen mit 15 km/h laufen müsste um den Stundenansatz zu begründen, zählt das Argument der „Erfahrung“ nicht mehr, weil die Werte nicht verplausibilisiert werden können. Auch eine eindeutige und sehr auffällige spekulative Preisgestaltung ist verpönt.

Zu diesem Thema ist ein eigenes Kapitel im Buch Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 enthalten.

 

·       Kropik in "Die wirtschaftliche Seite des Bauens", herausgegeben vom Institut für Bauwirtschaft und Baubetrieb an der TU Braunschweig; ISBN: 978-3-936214-18-5, S. 401 - 413.

Bau-Soll versus Kalkulationsannahmen

Die Österreichische Bauvertragsnorm ÖNORM B 2110 bedient sich seit ihrer Neuauflage des Begriffes des Bau-SOLL. Da dieser Begriff auch die Umstände der Leistungserbringung erfasst, diese allerding in der Praxis oftmals nicht eindeutig oder vollständig beschreibbar sind, ist eine nachträglich inhaltliche Ergänzung des Bau-SOLL unvermeidlich. Trotz offen liegender Kalkulation des Bieters die seine Annahmen allerdings zeigt darf die Auslegung nicht nach der subjektiven Einschätzung des Bieters erfolgen sondern nach objektiven Kriterien.

 

·       Kropik ua. in Festschrift 40 Jahre Institut für Baubetrieb und Bauwirtschaft, ISBN 978-3-211-85125-065-7, Verlag TU Graz (2009):

Ein Modell für die monetäre Vertragsanpassung an einen geänderten Bauablauf

Durch unvorhergesehene Ereignisse bedingt ist es oftmals notwendig Terminpläne zu ändern. Das bedeutet meist eine Änderung der Leistungsintensität. Verdichtete Leistung verursacht Mehrkosten wegen Produktivitätsverlusten oder Überstundenzahlungen und bei Leistungsverdünnung treten Leerkosten, also Kosten, denen keine entsprechende Vergütung gegenübersteht, auf. Sinnvoll kann auf eine solche Situation mit dem beschriebenen Modell reagiert werden, welches auch sämtliche Kapazitätsanomalien aus dem Bau-SOLL ohne Mehrkostenanspruch des AN berücksichtigt. Mit entsprechendem Projektmanagement ist der AG auch in der Lage, die Leistungserbringung des AN kostenneutral zu steuern, wenn er ihm innerhalb einer vordefinierten Bandbreite einen Arbeitseinsatz ermöglicht. Planbarer Kapazitäteneinsatz liegt auch im Interesse des AN, da er so verlustfrei seine Ka-pazitäten disponieren kann. Damit schafft das Modell die Voraussetzung für eine „WIN-WIN-Situation“.

 

·       Kropik in Aktuelles im Bau- und Vergaberecht; FS zum 30-jährigen Bestehen der Österr. Gesellschaft für Baurecht (Hrsg: ÖGEBAU); Verlag Manz (2009):

Zur Bedeutung der K-Blätter bei Angebotsprüfung und Vertragsfortschreibung

Kalkulationsformblätter (K-Blätter) spielen in der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oft still geführten Kommunikation über Kalkulationsannahmen und Preisgrundlagen eine bedeutende Rolle. Es beginnt mit der Ausschreibung und den darin festgelegten Forderungen des Auftraggebers, welche Kalkulationsdaten vom Bieter offen zu legen sind und endet beim Nachtragsmanagement, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber erläutert, was nicht alles aus den K-Blättern an relevanten Preisgrundlagen herauszulesen sei. Mit nachfolgendem Beitrag, durch einige Beispiele illustriert, geht der Verfasser auf die in der Literatur weitgehend unkommentierte Stellung von Kalkulationsformblättern ein. Weiters wird der Aufbau der Kalkulation, die Darstellungsregeln der ÖNORM B 2061 und der Konnex zum BVergG dargestellt. Damit werden interdisziplinär die Gebiete Vergabewesen, Bauvertragswesen und Bauwirtschaft zusammengeführt und es soll damit die Positionierung der Österreichischen Gesellschaft für Baurecht, zu deren 30 jährigem Bestehen der Verfasser recht herzlich gratuliert, unterstrichen werden.

·       Kropik in Altinger et al (Hrsg), Festschrift anlässlich des 60. Geburtstags von Univ. Prof. DI DR Hans Georg Jodl; Institut für interdisziplinäres Bauprozessmanagement, im Eigenverlag, Wien 2007, ISBN 978-3-200-00959-2:

Nachtragsmanagement – Die Bestimmung von Preisgrundlagen

Der Grundsatz, dass bei Leistungsabweichungen, also bei Mehrkostenberechnungen bei Behinderungen und Leistungsänderungen, die Preisgrundlagen des Ur-Vertrages relevant für die Bestimmung des neuen Preises ist, ist allgemein bekannt und sowohl aus rechtlicher als auch bauwirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Die Anwendung dieser Regel stößt oft auf Schwierigkeiten. Die heranzuziehenden Preisgrundlagen können nicht nach subjektiven Gesichtspunkten bestimmt werden, sondern sind nach objektiven Kriterien aus dem Vertrag zu filtern und gegebenenfalls anzupassen.

 

·    Kropik in Willi Hasselmann und Wolfdietrich Kalusche (Hrsg),  Die Bauwirtschaft als Terra Incognita Aedificatoris, Festschrift zum 80. Geburtstag von Prof. Dr. Karlheinz Pfarr; DVP Verlag Berlin, 2007, ISBN 978-3-937130-23-1:

Der Umgang mit außergewöhnlichen Kostenveränderungen

·       Kropik in Sachs (Hrsg) Schwerpunkte II zum BVergG 2006; MANZ Verlag, 1. Auflage 2005; ISBN 3-214-00327–5; 358 Seiten


Die vertiefte Angebotsprüfung und die Beurteilung der Preisangemessenheit von Bauleistungen

·       Kropik in Festschrift Prof. Stadler; Verlag der Techn. Universität Graz (2005); ISBN 3-902465-09-3:


Gedanken zur Ermittlung von Mehrkosten aus Behinderung und Forcierung bei komplexen Bauvorhaben




Schriften und Broschüren

·       Kropik, Mittellohnpreiskalkulation 2023 in Baugewerbe und Bauindustrie
Übungs- und Schulungsheft (nach dem KV für Baugewerbe und Bauindustrie) nach der neuen ÖNORM B 2061
31. Auflage 2023
Broschüre erstellt im Auftrag der Geschäftsstelle Bau in der Wirtschaftskammer Österreich

Download der Broschüre

Beachten Sie auch die Themenseite "Kalkulation" der Geschäftsstelle Bau in der WKO.

Beachten Sie auch die Kalkulationsseite K3-Baumeister!

 

·       Kropik, 14 Gebote für eine erfolgreiche Bauausführung

(Knowhow am Bau Ausgabe 8, eine Initiative der Bundesinnung der Baugewerbe; 2023)

Download Leitfaden (.pdf)

Beachten Sie bitte auch das aktuelle Buch Bauvertrags- und Nachtragsmanagement.

Zur Folderserie (Geschäftsstelle Bau)

 

·    Kropik, Von der Kostenrechnung zu den Werten im K2-Blatt und K3-Blatt

 

Weitere Information dazu in der Infobox (Info Nr. 17)

Beachten Sie auch die Publikationen der Geschäftsstelle Bau

 


·       Kropik, Mittellohnpreiskalkulation 2021 in Baugewerbe und Bauindustrie
Übungs- und Schulungsheft (nach dem KV für Baugewerbe und Bauindustrie) nach der neuen ÖNORM B 2061
29. Auflage 2021
Broschüre erstellt im Auftrag der Geschäftsstelle Bau in der Wirtschaftskammer Österreich
Beachten Sie auch die
Themenseite "Kalkulation" der Geschäftsstelle Bau in der WKO

 

·       Kropik, Bauzeitverzögerungen

(Knowhow am Bau Ausgabe 7, eine Initiative der Bundesinnung der Baugewerbe; 2020)
Ein Leitfaden für die Dokumentation sowie rechtliche und bauwirtschaftliche Überlegungen
Richtiges Verhalten im Fall von Bauzeitverlängerungen und Störungen bei der Erbringung von Bauleistungen

Leitfaden (.pdf)

Zur Folderserie (Geschäftsstelle Bau)

 

·       Kropik, Regieleistungen

(Knowhow am Bau Ausgabe 5) Um Regieleistungen rechtssicher abrechnen zu können, bedarf es der Einhaltung von Regeln. Viele Bauunternehmer verlieren bei der Ausführung von Regieleistungen Geld, weil sie im Vorfeld (1)  nicht darauf geachtet haben, eine konkrete und nachweisbare Aufforderung des Auftraggebers (AG) zur Ausführung von Arbeiten in Regie zu erwirken, (2) nicht darauf geachtet haben, ob jener Projektbeteiligte, welcher Regieleistungen anordnet, überhaupt zur Anordnung berechtigt ist, (3) nicht abgeklärt haben, was an Produktionsmittel einzusetzen ist, (4) die Leistungen nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet haben, (5) die Aufzeichnungen nicht rechtzeitig dem AG übermittelt haben oder (6) weil der Nachweis nicht gelingt, dass die in Regie ausgeführten Leistungen nicht mit vereinbarten Einheitspreisen bereits abgerechnet sind oder abzurechnen gewesen wären. Diese Broschüre gibt für alle Projektbeteiligte nützliche Hinweise und soll dazu beitragen, Fehler in der Abwicklung, und daraus resultierende Konflikte, zu vermeiden.

Zur Folderserie (Geschäftsstelle Bau)

 

·       Kropik/Hirm, Mittellohnpreiskalkulation 2016 im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe
Übungs- und Schulungsheft (nach dem KV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe)
02. Auflage 2016

Broschüre erstellt im Auftrag der Arge Bauwirtschaft in der Wirtschaftskammer Kärnten

 

·       Kropik / Ellmer, Die Baudokumentation
Eine Formularsammlung mit Bautagesbericht, Regiebericht und Planeingangsbuch
Österr. Normungsinstitut, 2003


 

Ausgewählte Artikel und Beiträge von Andreas Kropik

·       ZVB 2024/24
Die Erfassung von Baustellengemeinkosten und deren Zuordnung auf Positionen (Teil II) (Andreas Kropik / Martin Entacher)

·        

·       ZVB 2024/12
Die Erfassung von Baustellengemeinkosten und deren Zuordnung zu Positionen (Teil I) (Andreas Kropik / Martin Entacher)
Infobox (Nr. 21): Dort finden sich Hinweise zu der Ausschreibung von Baustellengemeinkosten nach der Leistungsbeschreibung Hochbau (LB HB)

 

·    Bau aktuell 2023, 228
Die ÖNORM B 2061 - Ihre Bedeutung als kaufmännisches Regelwerk, zu ihrer Auslegung und ihrer Anwendung in der Praxis (Andreas Kropik)
Literatur:
Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061
Infobox (Nr. 22): Wegen des oft missverstanden Inhalts der ÖNORM B 2061 ist dieser Artikel gekürzt in der Infobox wiedergegeben.

 

·       bau aktuell 2021, 114.

Personalnebenkosten im Bauwesen (Kropik / Strasser)

Literatur: Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061
Download des Artikels

Toolbox (Nr 03): Musterberechnungen für diverse Branchen

WEBINAR (K3-Blatt Folge 07/11)

 

·       2021-01: ZVB 2021/7 

Beauftragung einer Mehrkostenforderung „dem Grunde nach“

Die Die ÖNORM B 2110 sieht ein einseitiges Leistungsänderungsrecht des Bestellers vor. In der Baupraxis wird häufig darüber diskutiert, ob der Werkunternehmer eine Leistung auch dann erbringen muss, wenn sie lediglich „dem Grunde nach", nicht aber der Höhe nach beauftragt ist.

Ausführlich in: (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag

 

·       2020-12: ZVB 2020/87 

Die neue ÖNORM B 2061 Preisermittlung für Bauleistungen

Die ÖNORM B 2061, Preisermittlung für Bauleistungen, wird sowohl in vergabe- rechtlichen als auch zivilrechtlichen Entscheidungen erwähnt und ist oft auch eine der Grundlagen der Entscheidung. Die Neufassung berücksichtigt den aktuellen Stand der Betriebswirtschaft besser und zeigt auf, dass Kostenzuordnungen in vielfältiger Weise möglich sind.

Ausführlich in: Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061

 

 

·       2019-01: ZVB 2019/20 (82)

Anpassung des Einheitspreises wegen bloßer Mengenänderung?

Die Praxis diskutiert häufig unterschiedliche Möglichkeiten der Anpassung des Einheitspreises. Das, jedenfalls aus betriebswirtschaftlicher Sicht, einzig mögliche Berechnungsmodell zur Anpassung des Einheitspreises ist jenes, das sich an die (uU aufzubereitende) Urkalkulation unter Einführung der LV-Menge als Variable orientiert. Einzelne Kalkulationselemente mit Schranken zu belegen (etwa dass ein Kalkulationswert bis zur Kalkulationsmenge plus 20% unverändert zu bleiben hat), hat im Berechnungsmodell nichts verloren.

Der Beitrag behandelt die Anpassung nach Abschnitt 7.4.4 der ÖNORM B 2110 Ausgabe 2013 (20%-Klausel).

Ausführlich in (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag

 

·       2019-01: ZVB 2019/14 (53)

Teil 2: Ist der Bestbieter immer der Beste und eine faire Vergabe fair?

Die Transformation von Bieterangaben, die im Ordinal- oder gar Nominalskalenniveau vorliegen, ist eine heikle Angelegenheit. Es ist oft nicht bewusst, dass das Wertungssystem einen maßgebenden Einfluss auf das Ergebnis bewirken kann. Pointiert gesagt: Nicht die Qualität des Bieters, sondern das Wertungssystem entscheidet über Sieg oder Niederlage. Weil das Wertungssystem wettbewerbsentscheidend sein kann, ist es vor Beginn der Bewertung unwiderruflich festzulegen. Liegen Bieterangaben bereits im Kardinalskalenniveau vor, soll durch Clusterung nicht unnötigerweise ein geringeres Informationsniveau geschaffen werden.

 

Der Artikel (.pdf)

 

·       2018-09: ZVB 2018/91

Teil 1: Ist der Bestbieter immer der Beste und eine faire Vergabe fair?

Neben vergaberechtlichen Problemen, die in diesem Betrag nicht behandelt werden, birgt eine Bestbieterermittlung einige Tücken. Entscheidend für ein faires Bewertungssystem sind Auswahl und Gewichtung der Zuschlagskriterien. Für die Durchrechnung eines Bewertungssystems sind darüber hinaus Algorithmen festzulegen. Mit ihnen werden Bieterangaben in ein einheitliches Skalensystem gebracht, um die Veränderung des Nutzens bei unterschiedlichen Bieterangaben rechenbar zu machen. Weil sich der Nutzen oft nicht proportional zur Veränderung der Eingangsgröße (Bieterangabe) verhält, können auch andere als lineare Funktionen zur Anwendung kommen.

 

Der Artikel (.pdf)

 

·       2018-09: ZVB 2018/94

Problemstellungen bei der Preisumrechnung von Bauleistungen und der Anwendung der ONORM B 2111

So einfach eine Umrechnung von veränderlichen Preisen auf den ersten Blick scheint, ist sie doch voller Tücken. Sie kann zB versagen, weil der gewählte Wertmaßstab (Preisumrechnungsgrundlage; zumeist ein Index) eine andere Entwicklung als der tatsächliche Kostenanfall nimmt. Nur in seltenen Fällen kann die Spezialbestimmung der ÖNORM B 2111 (Einbeziehen einer neuen Kostenart in den Warenkorb des Index) das Ergebnis der Preisumrechnung noch retten. Die Kombination einer Festpreisfrist samt anschließenden veränderlichen Preisen schafft eine kalkulatorische Herausforderung. Die Judikatur sieht die Preisbasis für die

Valorisierung der Preise der Gleitpreisphase grundsätzlich mit dem Ende der Festpreisphase an. Das erfordert vom Bieter hellseherische Fähigkeiten.

Ausführlich in (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag

 

·       2018-07: bauaktuell 2018, 223 (gemeinsam mit Jacqueline Raab)

Der Gesamtzuschlag nach der ÖNORM B 2061- Ein sonderbares Konstrukt

Der Gesamtzuschlag nach dem Konzept der ÖNORM B 20611 und die Darstellung im K3-Blatt sind zwar als Kalkulationsvereinfachung gedacht, haben aber so einige Tücken. Vielen sind diese unbekannt, andere haben sich – über kostenrechnerische Umwege – damit arrangiert. In Anbetracht der im Zusammenhang mit dem Gesamtzuschlag auftretenden Schwierigkeiten und Diskrepanzen in der Kalkulation erscheint es sinnvoll, sich mit alternativen Möglichkeiten für die Berücksichtigung von Geschäftsgemeinkosten, sonstigen Gemeinkosten, Bauzinsen, Wagnis und Gewinn zu befassen.

 

·       2018-07: Österreichische Bauzeitung

Der angemessene Preis als Voraussetzung für ein zuschlagsfähiges Angebot

Die Vergabe hat zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Diesen Grundsatz gibt § 19 BVergG 2006 vor. Eine Orientierung, was unter der Preisangemessenheit im Sinne des BVergG zu verstehen ist, bietet § 125. Dieser Paragraph regelt die Prüfung der Angemessenheit der Preise und das Vorgehen im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung. Die Prüfung, ob Preise „angemessen“ sind,  ist gesetzliche Voraussetzung einer korrekten Auftragsvergabe. Die Preisprüfung stellt auch einen wesentlichen Baustein bei der Bekämpfung von Preisdumping dar.

Der Beitrag (.pdf)

·       2018-07: bauaktuell 2018, 139 (gemeinsam mit Jacqueline Raab)

Umgang mit Produktivitätsverlust und entgangenen Deckungsbeiträgen im englischsprachigen Raum

 

·       2018-01: bauaktuell 2018, 33

Die Ermittlung der angemessenen Entschädigung nach § 1168 ABGB

Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, was unter einer angemessenen Entschädigung im Sinne des § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB zu verstehen ist und welche Beiträge die Bauwirtschaft dazu leisten kann.

 

·       2017-12: ZVB 2017/130 (538)

Mehrkostenforderungen von Bauunternehmern (Teil II) – Beweistiefe, Grenzen der Nachweismöglichkeiten und Berechnungsmethoden

Der erste Teil dieses Beitrages (ZVB 2017, 489) behandelt vor allem den aktuellen Stand der Diskussion, wobei auch zu betriebswirtschaftlichen Fragestellungen übergeleitet wird. Im zweiten Teil werden Themen des Beweismaßes sowie Methoden der Berechnung von Mehrkosten wegen hindernder Umstände, auch anhand von praxisbezogenen Fällen, erläutert.

Zusammenfassung: Der AN muss beweisen, dass eine Störung vorliegt und der AG den auslösenden Umstand zu vertreten hat. Dafür gibt es keine Beweiserleichterung. Überspannte Anforderungen an die Nachweisführung betreffend die Auswirkungen auf den Bauablauf und betreffend die Berechnung der Höhe der Mehrkostenforderungen sind unangebracht, weil sie zu einer unüberschaubaren Flut von Nachweisen betreffend den IST-Zustand führen, hingegen der SOLL-Zustand gar nicht so detailliert vorliegt. Erschwerend kommt hinzu, dass sich gestörte mit ungestörter Produktion vermischen und eine Trennung der Produktionskosten, die für einen Einzelnachweis unerlässlich ist, praktisch unmöglich ist. Die strenge Forderung nach Einzelnachweisen würde bei vielen Bauprojekten mehrere hundert Beweispunkte bringen. Sowohl deren Aufarbeitung als auch deren Abarbeitung bei Gericht würde so manche Grenze sprengen. Beweiserleichterungen, Zusammenfassungen, globale Betrachtungen und auch die richterliche Schätzung sind zulässig. Die Baubetriebswissenschaft hat Erfahrungssätze entwickelt, wie sich einzelne Störungen auf den Bauablauf auswirken können und welche Mehrkosten sie verursachen können. Analysemethoden und Berechnungsmethoden müssen aber immer auf den konkreten Bauvertrag und Bauablauf Bezug nehmen. Strenge Anforderungen an die Durchsetzbarkeit von berechtigten Forderungen werden vermehrt zu Rücktritten der AN führen, wenn ihnen zum Ausgleich der Nachteile die praktische Möglichkeit genommen wird.

Ausführlich in (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag

 

·       2017-11: ZVB 2017/117 (489)

Mehrkostenforderungen von Bauunternehmern (Teil I) – eine rechtliche und bauwirtschaftliche Analyse

Zurzeit beherrscht ein Thema maßgebend die baurechtliche und bauwirtschaftliche Diskussion. Wohl bedingt durch einzelne- nicht rund verlaufende- Großbauvorhaben und die nach Österreich getragene deutsche Judikatur werden Fragen des Beweismaßes, der Beweismöglichkeiten und der Berechnungsmethoden von Mehrkostenforderungen zunehmend mit verhärteten Fronten diskutiert. Im ersten Teil dieses Beitrags wird der aktuelle Diskussionsstand zusammengefasst. Da die Diskussion bislang vor allem auf rechtlicher Ebene geführt wurde, wird auch ein umfassender bauwirtschaftlicher Input vermittelt. Die Verknüpfung bauwirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte sollte geeignet sein, neue Aspekte, vielleicht sogar neue Lösungsansätze zu generieren. Der Beitrag will auch die Bauwirtschaftslehre wieder in ein besseres Licht rücken, weil ihre Berechnungsmethoden von manchen Rechtsexperten kritisiert werden, was wohl an der praktischen Erfahrung mit Bauabläufen und Kostenauswirkungen, vielleicht aber auch an der Konfrontation mit bauwirtschaftlich nicht sachgerecht aufbereiteten Mehrkostenforderungen liegen dürfte. Deshalb ist bauwirtschaftlichen Gedanken auch breiter Raum gewidmet.

Zusammenfassung: Aktuell herrscht große Meinungsvielfalt darüber, welche Anforderungen der AN erfüllen muss, um Mehrkosten aus einer Störung der Leistungserbringung durchzusetzen. Der Blick nach Deutschland erweitert zwar den Horizont, bringt aber für die richtige Anwendung des § 1168 Abs 1 ABGB nicht viel. Ein Abstellen der Argumente auf die deutsche Judikatur ist nicht zielführend, weil die Rechtsgrundlagen in Deutschland andere sind und die deutsche Judikatur zudem widersprüchliche Inhalte zum Beweismaß aufweist. Fraglich ist, ob mit AGB ein Anspruch auf Vergütung nach § 1168 Abs 1 Satz 2 ausschließbar ist. Für jene Fälle, in denen der AG durch ein Verhalten eine Leistungsstörung auslöst, stößt das Abbedingen der gesetzlichen Normallage auf rechtliche Grenzen. Produktivitätsannahmen sind ein wesentlicher Teil jeder

Kalkulation, obwohl das von manchen Rechtsexperten bestritten wird. Welche Folgen eine Störung auf die Produktionsfaktoren auslöst, ob sie nichts tuend warten oder zB in eine Ersatzbeschäftigung eingegliedert werden können, hängt von vielen Faktoren ab. Vermischen sich unplanmäßig arbeitende mit planmäßig arbeitenden Produktionsfaktoren, so kann ein Produktivitätsverlust nicht separiert dargestellt werden. Auch daran scheitert die Forderung nach Einzelnachweisen

Ausführlich in (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag

 

 

·       2017-05: bauaktuell 2017, 189

Der Produktivitätsverlust – Eine Triplik

Der Beitrag (.pdf)

·       2017-05: bauaktuell 2017, 114

Der Produktivitätsverlust - Der tatsächlich holprige Weg für dessen Ermittlung!

Eine Replik zu Oberndorfer/Haring in Bau Aktuell 2016/211

Die Autoren Wolfgang Oberndorfer und Roland Haring stellen in der Ausgabe vom November 2016 Überlegungen zu einer bauwirtschaftlich fairen Berechnung des Produktivitätsverlustes an.  Ihre Kernaussage, nämlich dass Produktivitätsverluste nicht ausschließlich mit Tabellenwerten aus der Literatur, die Autoren bezeichnen diese als  kalkulative Ansätze, bestimmt werden sollten, ist grundsätzlich zutreffend. In manchen Fällen wird diese Methode in Ermangelung anderer Datenquellen aber der bauwirtschaftlich einzig mögliche Weg sein. Daher hat die Verwendung von Tabellenwerten durchaus eine Berechtigung. Einige Aussagen der beiden Autoren bedürfen dennoch einer vertieften Betrachtung und teilweise scheinen Klarstellungen notwendig.

Ausführlich in (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag



·       2017-05: a3 bau  2017 Heft 05

BVergG 2017 (Entwurf): Preisangemessenheit unzulänglich geregelt

Die Novelle des Bundesvergabegesetzes hat es leider verabsäumt, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und eines fairen Wettbewerbes, Regeln zur Beurteilung der Preise zu schaffen. Die Melange von Preisprüfungsvorschriften nach dem BVergG und den Regelungen der Önorm B 2061 ist fatal.

 

·       2016-12: ZVB 2016/125

Entgelt für die Erstellung einer Mehrkostenforderung?

Häufig herrscht zwischen AG und AN Uneinigkeit darüber, ob die Erstellung eines Angebots bzw einer Mehrkostenforderung (MKF) eine entgeltpflichtige Leistung darstellt oder nicht.
Die Ausarbeitung einer MKF ist dann entgeltpflichtig, wenn sie mit einem über die reine Kalkulationsarbeit hinausgehenden Planungsaufwand verbunden ist, die Planung selbst einen Nutzen für den AG bringt und der AN zur Ausarbeitung der MKF verpflichtet ist. Ist dies der Fall, sollte die Thematik der Abgeltung vom AN klar angesprochen werden. Um einem Anspruchsverlust zu entgehen, müssen auch die Kosten für die Erstellung der MKF vorab dem Grunde nach angemeldet werden. Sind die Planungsaufwendungen in den Preisansätzen des Ur-Angebotes enthalten, entsteht nur dann ein eigener Anspruch auf Abgeltung, wenn die Leistungsänderung nicht zur Ausführung gelangt.

Der Beitrag (.pdf)

·       2016-11: ZVB 2016/113

ÖNORM B 2111: Gibt es eine negative Preisumrechnung?

·       2016-10: FS FH-Campus Wien

Die Kostenremanenz – Ursachen und ihre Bedeutung im gestörten Bauablauf

·       2016-10: ZVB 2016/64 (268)

Die Bauabwicklung unter Einfluss von außergewöhnlicher Witterung – Fristverlängerung und Mehrkosten

Bauleistungen werden im Freien erbracht und unterliegen vielfältigen Witterungseinflüssen. Nach der gesetzlichen Normallage (§ 1168 ABGB) sind Einflüsse aus der Witterung keine auf Seite des Bestellers liegende Umstände. Weil aber Bauvorhaben in der Regel am Grundstück des Auftraggebers errichtet werden und die Erstellung von Bauleistungen unter bestimmten Witterungsverhältnissen nicht oder nur erschwert möglich ist, sehen die einschlägigen ÖNormen (ÖNORM B 2110 und ÖNORM B 2118) eine Risikoteilung vor. Seit dem letzten Artikel des Autors in ZVB 2010, 5, haben sich in der Praxis einige Detailfragen gestellt, die eine Überarbeitung des bisher Gesagten notwendig machen.

·       2016-06: ZVB 2016/87 (369)

Deutschland: Neues Werkvertragsrecht geplant

In Deutschland ist das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Diskussion. Der Bauvertrag, der Verbraucherbauvertrag, der Ingenieur- und Architektenvertrag sowie der Bauträgervertrag sollen im BGB gesondert geregelt werden. Es wird der – auch für Österreich nicht uninteressante – Diskussionsstand zur Leistungs- und Vergütungsänderung bei Bauverträgen näher erörtert.

·       2016-01: ÖGEBAU-Journal 1-2016

Beschädigung der Bauleistung - Fragen und Antworten

Die Bauabwicklung erfordert den Einsatz mehrerer Unternehmer. Sie erstellen gemeinsam, teilweise hintereinander, teilweisenebeneinander, aber auch, weil eine Verzahnung ihrer Leistungen besteht, miteinanderihre Leistung. Sie bauen dabei auf eine vom Auftraggeber (AG) beigestellte Bausubstanz, die zum Teil von anderen Auftragnehmern(AN) des Auftraggebers errichtet, aber vom AG noch nicht übernommen ist. Beschädigungen, die aus diesem Mit- und Nebeneinanderresultieren, sind (leider) an der Tagesordnung. Die Behebungskosten können mitunterbedeutsame Beträge erreichen, was das Konfliktpotenzial auf der Baustelle erhöht.

Dazu in Bauvertrags- und Nachtragsmanagement

·       2015-06: bau-aktuell Mai 2015, Seite 83ff
Kalkulation abseits der Usancen der Bauindustrie – Angaben im K3-Blatt


Leistungen der Haustechnik (Elektro, Gas. Wasser, Wärme, Kälte oder MSR [Messtechnik, Steuerungstechnik, Regelungstechnik]), des Stahlbaus oder des Fassadenbaus1 unterliegen bei der Kalkulation einigen Besonderheiten, welche im Bauhauptgewerbe in der Regel nicht relevant sind. Es wird daher häufig die Meinung vertreten, dass die ÖNORM B 2061 für diese Gewerke keine geeignete Richtlinie darstellt. Kritisiert wird vor allem das Kalkulationsformblatt K3. ln diesem sind die Eckdaten der Kalkulation darzustellen. Die Möglichkeiten, die das K3-Blatt bietet, seien für die Umsetzung eines individuellen Kalkulations- und Kostenrechnungsablaufs nicht geeignet, so die häufig zu vernehmende Meinung. Nachfolgend sind jene Möglichkeiten des K3-Blattes aufgezeigt, die eine Kompatibilität mit Kalkulationsusancen, auch abseits jener der Bauindustrie, herstellen.


2015-03: Trockenbau Journal 1/2015
Bestbieterkriterien – der Weg zu einer fairen Vergabe?


Die Themen rund um faire Vergabe (faire-vergaben.at) vermitteln viele Botschaften. Eine lautet: Faire Vergaben sichern Arbeitsplätze! Einige Vorschläge, wie Bestbieter statt Billigstbieter - ohne Ausnahme, tangieren das Vergaberecht.


·       2014-05: ZVB 2014/120
Verweigerung der Übernahme wegen mangelhafter Leistung - Verzug des AN oder Annahmeverzug des AG?


Beim Bauvertrag nach ÖNORM B 2110 ist zu beachten, dass eine Verweigerung der Übernahme nur unter der engen Voraussetzung, dass der Mangel den Gebrauch der Sache wesentlich beeinträchtigt, zulässig ist. Da ein Mangel grundsätzlich auch eine Unvollständigkeit der Leistung sein kann, ist es möglich, dass der AG trotz an sich noch nicht fertiggestellter Leistung zur Übernahme verpflichtet ist. Auch der Einbehalt einer Pönale ist daher nur gerechtfertigt, wenn die noch ausständigen Leistungen eine wesentliche Gebrauchsbeeinträchtigung verursachen. Eine Nutzung der unvollständigen Leistung durch den AG vor der förmlichen Übernahme kann ein Indiz dafür sein, dass keine derartige Beeinträchtigung vorliegt. Der Übergang zum Gewährleistungsrecht erfolgt in solchen Fällen ohne förmliche Mitwirkung des AG.
Dazu in Bauvertrags- und Nachtragsmanagement

 

·       2014-05: ZVB 2014/64
Die Bedeutung von K-Blättern


Kalkulationsformblätter, sogenannte K-Blätter, spielen, insbesondere bei Mehrkostenforderungen, eine besondere Rolle. Neue Preise sind aus den Preisgrundlagen des Vertrages abzuleiten. Es entsteht nun häufig die Frage, ob Annahmen des Auftragnehmers (AN), die er im K-Blatt niedergeschrieben hat, auch einen vertragsrelevanten Charakter aufweisen.

 

·       2014-04: ZVB 2014/23
Die Beschädigung der Bauleistung


Die Bauschadensregelung der ÖNORM B 2110 ist ein angemessenes Instrument, um die AN zum sorgfältigen Umgang mit bereits erstellten Leistungen anderer AN und der vorhandenen Bausubstanz anzuhalten. Über die Bauschadensregelung haften sie anteilig. Beschädigungen durch parallel arbeitende Unternehmer sind unabwendbare Ereignisse. Für diese haftet der AG nach Abschnitt 12.1.1 (2) der ÖNORM B 2110. Über die Bauschadensregelung nach Abschnitt 12.4 werden die Behebungskosten auf alle in Frage kommenden AN verteilt. Damit die AN Kosten für die Behebung von Beschädigungen an ihren erbrachten Leistungen weiterreichen können, müssen sie zeitgerecht und sachlich den AG informieren. Der AG hat in der Folge die möglichen Verursacher zu informieren. Das hat ebenfalls zeitgerecht und sachlich zu erfolgen. Die Informationen müssen geeignet sein, den potentiellen haftpflichtigen Unternehmern den Freibeweis zu ermöglichen.


Dazu in Bauvertrags- und Nachtragsmanagement



·       2013-12: ZVB 2013/148
Das Mengenrisiko beim Detailpauschalvertrag

Pauschalpreisvereinbarungen legen sich schützend vor den Angebotspreis und machen ihn grundsätzlich änderungsimmun. Pauschalverträge finden im Bauwesen weite Verbreitung, weil der Auftraggeber (AG) mit größerer Kostensicherheit rechnet. Rechte und Pflichten sind den Vertragspartnern allerdings oftmals nicht abschließend bekannt. Insbes bei Mengenabweichungen, stellt sich die Frage, wer das Risiko von gegenüber der Angabe in der Ausschreibung abweichender Menge zu tragen hat. Es spitzt sich die Diskussion darauf zu ob, und bejahendenfalls wie, der Pauschalpreis anzupassen ist.


Ausführliche Hinweise zum Pauschalvertrag finden Sie auch im Buch (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag

Siehe auch Beitrag aus der Infobox

 

·       2012-06: Der Sachverständige (Heft 2/2012, Seite 79)

Störung des Bauablaufes – Auswirkungen auf Bauzeit und Kosten

 

Störungen im Bauablauf und die Feststellung der aus resultierenden Kosten und zeitlichen Auswirkungen stellen eine Herausforderung für Juristen und Sachverständige dar. Vom Sachverständigen ist dabei interdisziplinäres Wissen aus der Bautechnik, der Betriebswirtschaft, der Kalkulation und Kostenrechnung sowie aus dem Vertragsrecht erforderlich. Es geht dabei um Anspruchsgrundlagen, das Filtern relevanter Ereignisse und Umstände und deren Zuordnung zur Sphäre eines Vertragspartners, dem Aufstellen eines Bewertungs- und Berechnungsmodells sowohl in zeitlicher als auch kostenmäßiger Hinsicht usw. Im Regelfall ist das ein interaktiver Prozess der zwischen den Fachbereichen Baurecht und Bauwirtschaft pendelt.

Auf eine Bauabwicklung wirken meistens viele Umstände ein und die Risikobereiche der beiden Vertragspartner überlagen sich. Beispielsweise steht das Kalkulationsrisiko, als Risiko des Auftragnehmers, im Spannungsfeld zum Beschreibungsrisiko (Leistungsbeschreibung oder –verzeichnis, Gutachten, Pläne usw), welches als Risiko des Auftraggebers gilt. Erst die Beschreibung der Umstände der Leistungserbringung in terminlicher oder örtlicher Hinsicht, macht einen Arbeitseinsatz erst planbar und kalkulierbar. So ist es beispielsweise ein Unterschied, ob der Unternehmer während der Bauausführung mit durchgängiger Beschäftigung rechnen kann oder ob er mit Unterbrechungen zu rechnen hat.

Auch das Dispositionsrisiko, als Risiko des Auftragnehmers, steht im Spannungsfeld zum Koordinierungsrisiko, als Risiko des Auftraggebers. Es sind oft schwierig zu lösende Beweisfragen, ob ein Bauzeitverzug aufgrund mangelhafter Koordinierung durch den Auftraggeber oder wegen Fehldispositionen des Auftragnehmers eingetreten ist. Ebenso ist es häufig schwierig zu beurteilen, ob ein tatsächlich höherer als kalkulierter Stundenverbrauch einer Fehlkalkulation oder einer Behinderung entsprungen ist.

 

·       2012-06: Zeitschrift für Vergabe- und Baurecht (ZVB 2012/76  (S 256))

Normkonforme Ermittlung der Außergewöhnlichkeit von Witterungsverhältnissen gemäß ÖNORM B 2110
(mit Co-Autor)

 

Auch bei Vereinbarung der ÖNORM B 2110 können die Schlechtwetterkriterien der ÖNORM B 2118 zur Beurteilung der Vorhersehbarkeit von außergewöhnlichen Witterungsereignissen herangezogen werden, weil die ÖNORM B 2110 keine eigenen Kriterien definiert. Kriterium ist dann, ob die in der ÖNORM B 2118 definierten „Schlechtwettertage Bau“ in einer Häufigkeit innerhalb eines Betrachtungszeitraumes auftreten, die seltener als durchschnittlich alle zehn Jahre zu verzeichnen ist. Zusätzlich zu einer Untersuchung nach diesem Kriterium stehen für einen Nachweis von nicht vorhersehbaren Witterungsverhältnissen gemäß der ÖNORM B 2110 auch andere Schlechtwetterkriterien offen.

·       2012-04: Zeitschrift für Vergabe- und Baurecht (ZVB 2012/49 (168))

Die Baustellengemeinkosten


Die Kalkulation von Baustellengemeinkosten unterliegt einer Vielzahl von Einflüssen, welche sich zunächst aus dem Bauvorhaben (1) und dem Leistungsverzeichnis (2) ergeben, sofern dieses dem Unternehmer beigestellt wird. Weitere Einflussfaktoren entstammen dem Bereich des Unternehmers (3).


(1) Die unter den Baustellengemeinkosten zu erfassenden Aufwände sind zunächst von den Spezifika des jeweiligen Bauvorhabens abhängig (Leistungsumfang, Bauzeit, Komplexität, usw). (2) Die kalkulatorische Behandlung der Baustellengemeinkosten ergibt sich auch aus den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses. Sind Baustellengemeinkosten gesondert in Positionen erfasst können die als Baustellengemeinkosten angesehen Kosten diesen zugerechnet werden. Bestehen keine gesonderten Position für die gesamten, oder für Teile der Baustellengemeinkosten so müssen Kostenumlagen vorgenommen werden.  (3) In Abhängigkeit der individuellen Betrachtungsweise und der Kostenrechnungsphilosophie des Unternehmers können typischerweise als Baustellengemeinkosten angesehene Kosten sowohl den Einzelkosten als auch den Geschäftsgemeinkosten zugeordnet werden. Starre Grenzen der Kostenzuordnung existieren nicht.
Die kalkulierten Einzelansätze variieren in Anhängigkeit der oben genannten Faktoren im jeweiligen Einzelfall, weshalb auch eine direkte Vergleichbarkeit von angebotenen Preisen zu Baustellengemeinkosten im Regelfall erschwert ist.

 

Ausführliche Hinweise dazu finden Sie auch im Buch Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061

Siehe auch Beitrag aus der Infobox

 

·       2012-03: ZVB 2012/36
Der Mittellohnpreis

Das K3-Blatt der ÖNORM B 2061 ist nach vielen Ausschreibungen zwingender Angebotsbestandteil. Es unterliegt im Regelfall auch einer Prüfung durch den Auftraggeber. Die Plausibilität der Höhe der Mittellohnkosten oder des Mittellohnpreises abzuschätzen ist relativ einfach. Die Detailansätze im K3-Blatt unterliegen betriebsindividuellen Schwankungen und auch die Kostenrechnung, die die Kalkulationswerte generiert, ist von Unternehmen zu Unternehmen verschieden. Eine Vergleichbarkeit der Einzelansätze ist daher nicht immer gegeben.

 

·       2012-01: ZVB 2012/11
Der Einfluss funktionaler Leistungsbeschreibungen auf den Wettbewerb
(gemeinsam mit Markus Gmoser)

Eine Forschungsarbeit an der TU Wien zeigt wie Auftragnehmer funktionale Leistungsbeschreibungen im Hinblick auf den Wettbewerb beurteilen. Sehr eindeutig ist das Ergebnis: Funktionale Leistungsbeschreibungen bedeuten weniger Wettbewerb. Die Konkurrenzsituation ist entschärft, eine geringere Beteiligung der Konkurrenz lässt die Auftragswahrscheinlichkeit signifikant steigen. Die funktionale Leistungsbeschreibung erfordert vom Bieter einen höheren Aufwand für die Angebotserstellung. Offensichtlich stellt die größere Auftragswahrscheinlichkeit einen Ausgleich zu den höheren Angebotsbearbeitungskosten dar. Eine funktionale Leistungsbeschreibung macht für den Auftraggeber daher nur dann Sinn, wenn Innovationen von Bieterseite gefragt sind. Mögliches Einsparungspotential aus gestalterischer, planerischer und technischer Sicht gleicht (wahrscheinlich) das höhere Preisniveau als Folge der funktionalen Leistungsbeschreibung ausgleichen. 

 

·       2010-05: Zeitschrift für Vergabe- und Baurecht (ZVB 2010/60 (208))
Besondere rechtliche Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Straßen(RVS 10.01.11)

Die RVS 10.01.11 enthält als Ergänzung zur ÖNORM B 2110 Vertragsbestimmungen für den Straßenbau. Darunter sind auch Brückenbauten zu verstehen. Sie ist als „geeignete Leitlinie“ im Sinne des § 99 Abs 2 BVergG anzusehen. Die RVS 10.01.11 ist, wenn nicht für besonders große und komplexe Bauvorhaben die ÖNORM B 2118 Anwendung findet, Vertragsgrundlage praktisch jeder öffentlichen Straßen- oder Brückenbauausschreibung. Seit Dezember 2009 liegt sie in einer Neuauflage vor. Wesentliche Änderungen gegenüber der ÖNORM B 2110, auf der die RVS aufbaut, betreffen die Einbeziehung von Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS), geänderte Regelungen über Beistellungen für infrastrukturelle Maßnahmen (Wasser, Energie), Sonderregelungen für die Aufrechterhaltung des Verkehrs, eine gänzlich geänderte Risikoverteilung bei außergewöhnlicher Witterung, einen Zusatz bei der sogenannten 20% Klausel der ÖNORM B 2110 und eine Ausdehnung der Beweislastumkehrung im Gewährleistungsrecht auf 2 Jahre.

 

·       2010-01: ZVB 2010/3
Die bauwirtschaftlichen Folgen von Schlechtwetter

Besondere Witterungsverhältnisse können den Bauablauf stören. Welcher Sphäre einzelne Ereignisse zuzuordnen sind, ist einer der zentralen Regelungen in Bauverträgen. Die ÖNORMEN B 2110 und B 2118 sehen unterschiedliche Standards vor.

 

·       2010_01: bau-aktuell, Nr. 1/2010, S. 16 - 18
Preisumrechnung nach ÖNORM B 2111 und nicht repräsentierte Kostenart

Die ÖNORM B 2111 stellt mit Abschnitt 5.8.1 durch nachträgliches Einbeziehen einer neuen Kostenart ein Instrument zur Anpassung des vereinbarten Index zur Verfügung. Auf derzeit vermehrt auftretende Situationen – nämlich starker Rückgang der Indexwerte (ausgelöst z.B. durch den Stahlpreisverfall), aber kostenmäßig wertstabil bleibende andere im Index nicht oder nicht ausreichend berücksichtigte Stoffe, kann mit der ÖNORM-Regelung nur nach deren sachgerechter Interpretation reagiert werden. Außerdem führt die festgelegte Eintrittsschwelle in manchen Fällen zu paradoxen Ergebnissen. Es besteht allerdings auch für solche Fälle des Versagens der Preisumrechnung ein vertraglicher Anspruch auf nachträgliche Adaption des vereinbarten Index der durch Auslegung der ÖNORM-Bestimmung entsteht.

 

·       2009-10: ZVB 2009/81
Das Preisaufschlags- und Nachlassverfahren - Kalkulation, Preisfindung und Preisprüfung

Einzelpreise die sich im Preisaufschlag- und Nachlassverfahren ergeben verschließen sich einer vertieften positionsweisen Angebotsprüfung. Da der Bieter auf den Einzelpreis keinen individuellen Einfluss nehmen kann, kann auch nur der durch Preisfaktoren verbundene Gruppenpreis, wenn überhaupt nur ein Preisfaktor angeboten werden kann, der Gesamtpreis auf Preisangemessenheit und betriebswirtschaftliche Erklärbarkeit überprüft werden. Weil der Bieter keinen Einfluss auf den Einzelpreis nehmen kann, sind bei Bauaufträgen auch Kalkulationsmethoden außerhalb des Schemas der ÖNORM B 2061 zulässig.
Im Buch Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 beschäftigt sich ein eigenes Kapitel mit diesem Verfahren.

 

·    2009-10: Stahlbau Rundschau, Nr. 102 - Oktober 2009 (2009), 102; S. 36 – 38
Auswirkungen der neuen ÖNORM B 2110 auf die Praxis

·    Österreichische Bauzeitung, 14/09 (2009); S. 16 – 18 und 15/09 (2009); S. 18 – 20
Teil 1:
ÖNORM B 2110 - Über die Auswirkungen auf den Bauvertrag
Teil 2:
ÖNORM B 2110 - Die Leistungsabweichung und ihre Folgen

·       2007-06: Österreichische Bauwirtschaft (Heft 7-8/2007)
Umrechnung veränderlicher Preise - die neue ÖNORM B 2111

·       2007-03: Österreichisches Magazin Betonstahl (Nr. 92 1/07)
Die Behandlung außergewöhnlicher Kostenveränderungen
am Baustahlmarkt bei der Abwicklung von Bauverträgen

·    2006-11: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis (ZVB 2006/84 (296))
Die Beschreibung von Bauleistungen: konstruktiv vs funktional

·    2006-06: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis (ZVB 2006/53 (181))
Antragslegitimation auszuscheidender Bieter bei ex-lege-Widerruf

·    2006-05: Österreichische Bauwirtschaft Nr. 5/2006
Co-Autor DI Dr. Roland Haring
Revision des Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau

·    2006-04: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis (ZVB 2006/31 (105))
Alternativangebote und Abänderungsangebote im Lichte des BVergG 2006

·    2006-02: Österreichische Bauzeitung (ÖBZ Nr. 4/5/6/7/2006)
Ausschreibung & Angebot nach dem BVergG 2006

·       2005-11: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis (ZVB 2005/97 (295))
Zur Spruchpraxis der Vergabekontrolle …
im Allgemeinen und zur Entscheidung BVA 31.3.2005, 14N-10/05-15, im Besonderen

·    2005-08: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis (ZVB 2005/87 (262))
RVS 10.111: Neuauflage der besonderen rechtlichen Vertragsbestimmungen
für Bauleistungen an Straßen

·       2005-02: Österreichische Bauzeitung Nr. 9/2005
Co-Autor Oberndorfer Wolfgang
Die Verfristung von Mehrkostenforderungen

·       2005-02: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis (ZVB 2005/14 (38))
Der Subunternehmer im Vergabeverfahren

·    2004-11: Österreichische Bauzeitung Nr. 46/47/48/2004
Eignungs- und Zuschlagskriterien: Der Weg zum Bestbieter bei der
Vergabe von Leistungen im Elektroanlagenbau

·       2003-09: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis (ZVB 2003/81 (234))
Ausscheiden von Angeboten: zwingende Ausschlussbedingungen sind einzuhalten

·    2003-05: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis (ZVB 2003/48 (132))
Alternativangebote im Lichte des Bundesvergabegesetzes 2002

·    2002-04: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis (ZVB 2002/50 (121))
Rechenfehler in Angeboten - Vorreihungsverbot vs Bestbieterermittlung

·       2001-03: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis (ZVB 2001/35 (79))
Die Wertung von kalkulatorischen Kosten im Rahmen der vertieften
Angebotsprüfung von Bauleistungen




Ausgewählte Vorträge

·       ....

Seminare: Zum Schulungs- und Seminarprogramm der BWB

 

Forschung

·       2020 (Christian Schinko und Andreas Kropik): Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau, Revision 2020
Auftraggeber: Statistik Austria
Baukostenindex: Tabellen und Informationen (Statistik Austria)

·       2020 (Christian Schinko und Andreas Kropik): Baukostenindex für den Brücken- und Straßenbau, Revision 2020
Auftraggeber: Statistik Austria mit Finanzierung durch Geschäftsstelle Bau (WKO), ASFINAG, ÖBB, Landesregierungen und weitere
Baukostenindex: Tabellen und Informationen (Statistik Austria)

·       2017-12: Ein Vorschlag für eine Neufassung der ÖNORM B 2061

·       2017-06: Prüfung der Preisangemessenheit von Bewehrungsarbeiten
Ein Tool hilft die Plausibilität des Preisanteils Lohn für Bewehrungsarbeiten nach Positionen der LB-HB bzw LB-VI zu überprüfen. Aktualisiert September 2020.
Download der Prüftabelle (.xlsx)

·       2016 (Christian Schinko und Andreas Kropik): Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau, Revision 2015
Auftraggeber: Statistik Austria
Warenkorb BKI Wohnhaus- und Siedlungsbau 2015 (Quelle: Statistik Austria)

2016 (Christian Schinko und Andreas Kropik): Baukostenindex für den Brücken- und Straßenbau, Revision 2015
Auftraggeber: Statistik Austria mit Finanzierung durch Geschäftsstelle Bau (WKO), ASFINAG, ÖBB, Landesregierungen und weitere
Warenkorb Straßenbau (Quelle: Statistik Austria)

Indexwerte (Quelle: Statistik Austria)

·       2015: Kostenindex für Polymerbitumen-Abdichtungsbahnen
Auftraggeber: Güteschutzgemeinschaft Bitumen Dach- und Abdichtungsbahnen
Zum Index (Zahlenreihe)
Forschungsbericht - Grundlagen des Index (.pdf)

·       2012: Kostenindex für Kies
Auftraggeber: Fachverband der Stein- und Keramischen Industrie (WKO)

·       2012: Transportbetonkostenindex, Revision 2011
Auftraggeber: Fachverband der Stein- und Keramischen Industrie (WKO)

·    2010: Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau, Revision 2010
Auftraggeber: Statistik Austria und Geschäftsstelle Bau (WKO)

·    2008: Wirtschaftlichkeitsparameter im Wohnungsbau
gemeinsam mit Univ.-Prof. DI DR Andreas Kolbitsch
Auftraggeber: Arbeitskreis Wr. Wohnbau in der Geschäftsstelle Bau (WKO)
Downloads Kurzfassung (.pdf) von GS Bau

·    2005: Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau, Revision 2005
Auftraggeber: Statistik Austria und Geschäftsstelle Bau (WKO)

·       2005: Auswirkungen der LKW-Maut auf die Baukosten
gemeinsam mit Prof.(FH) Dipl.Ing. Dr. techn. Rainer Stempkovski
Auftraggeber: Geschäftsstelle Bau (WKO)

·    2004: Leitfaden zur Behandlung der Stahlpreisentwicklung
Auftraggeber: Landesinnung Bau in der Wirtschaftskammer Tirol

·       2003: Studie für die Berücksichtigung von Mehrkosten in Baubetrieben durch die Einführung der LKW-Maut ab 1.1.2004
gemeinsam mit Prof. (FH) Dipl.Ing. Dr. techn. Rainer Stempkovski
Auftraggeber: Geschäftsstelle Bau (WKO)

Andreas Kropik